Das unvermeidlich Rechtliche - Die Geschäftsbedingungen
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§ 1 1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das
Angebot des Lieferers als unverbindlich.
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§ 7 1. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der Weise, daß er alle diejenigen von
ihm selbst stammenden Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb
6 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm
auf Verlangen zuzusenden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. |
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§ 2 1. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gewichte und Maße sind angenähert und nach bestem Ermessen, aber ohne
Verbind- lichkeit angegeben.
§ 3 Preise Alle Preise ex werk Bebra
§ 4 1. Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Anzeige der Versandbereit- schaft,
Rest ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft.
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insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Mängel
an Zulieferteilen (z.B. Motoren, Getriebe, elektr. Anlagen etc.) haftet der Lieferer nur in soweit, als ihm von
seinem Vorlieferanten - im Rahmen dessen Geschäftsbedingungen - Gewähr geleistet wird. § 8 1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels nutzlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz. |
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§ 5 1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen
des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Ehaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers, insbesonders der vereinbarten Zah- lungsbedingungen voraus.
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§ 9 1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte, muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Sollte der Verkäufer Eventualverbind- lichkeiten eingehen (Scheck- oder Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist. 2. Bei Verarbeitung und Einbau von Bauteilen erwirbt der Verkäufer, solange Bezahlung nicht erfolgt ist, Miteigentum an dem hergestellten Werk gemäß den §§ 947 und 948 BGB. 3. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware, bevor die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist, so tritt er bis zur völligen Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. 4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nach Aufforderung eine Auf- stellung über diese Forderungen zu überlassen und seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Forderun- gen in eigenem Namen einzuziehen. |
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§ 6 1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers,
so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
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§ 10 1.Das Werk ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. § 11 Verbindlichkeit des Vertrages 1. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirk- samkeit einzelner Punkte seiner Bedingung verbindlich. |

