Das unvermeidlich Rechtliche - Die Geschäftsbedingungen

 

§ 1
Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich.
Telegrafische, telefonische oder münd- liche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers

 

 

§ 7
Haftung für Mängel der Lieferung

1. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der Weise, daß er alle diejenigen von ihm selbst stammenden Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung.
Für Materialmängel haftet der Lieferer nur

§ 2
Umfang der Lieferpflicht

1. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gewichte und Maße sind angenähert und nach bestem Ermessen, aber ohne Verbind- lichkeit angegeben.

2. Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Liefer- bedingungen des Zentralverbandes der Elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.

 

§ 3 Preise

Alle Preise ex werk Bebra

 

§ 4

Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Anzeige der Versandbereit- schaft, Rest ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft.

2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einzugs trägt der Besteller.

3. Werden Zahlungen gestundet, oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2.v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf.

4. Die Zurückhaltung der Zahlungen, oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

 

insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Mängel an Zulieferteilen (z.B. Motoren, Getriebe, elektr. Anlagen etc.) haftet der Lieferer nur in soweit, als ihm von seinem Vorlieferanten - im Rahmen dessen Geschäftsbedingungen - Gewähr geleistet wird.

2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

4. Die entstehenden Kosten trägt der Lieferer, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Besteller.

5. Der Liefer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

6. Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungs- arbeiten des Bestellers erschwert wird.

7. Als Mangel im Sinne der Liefer- bedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.

§ 8
Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels nutzlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz.

   

     

§ 5
Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Ehaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesonders der vereinbarten Zah- lungsbedingungen voraus.
Unvorhergeshene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschußwerden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
Das gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Geneh- migungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher änderung der Bestel- lung.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Scha-
densfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 v.H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 v.H. des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschä- digungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 9
Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte, muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Sollte der Verkäufer Eventualverbind- lichkeiten eingehen (Scheck- oder Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

2. Bei Verarbeitung und Einbau von Bauteilen erwirbt der Verkäufer, solange Bezahlung nicht erfolgt ist, Miteigentum an dem hergestellten Werk gemäß den §§ 947 und 948 BGB.

3. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware, bevor die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist, so tritt er bis zur völligen Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.

4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nach Aufforderung eine Auf- stellung über diese Forderungen zu überlassen und seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Forderun- gen in eigenem Namen einzuziehen.

     

§ 6
Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

2. Versicherungen gegen Transport- schaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

 

 

§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Das Werk ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen ist das Amtsgericht Roten- burg/Fulda ausschließlicher Gerichtsstand

§ 11 Verbindlichkeit des Vertrages

1. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirk- samkeit einzelner Punkte seiner Bedingung verbindlich.
Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.